gestützt auf Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998, die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953 (ZStV) und die Verordnung über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen sowie Transport von Leichen von und ins Ausland vom 17. Juni 1974,
Die Bezirke als Träger des Bestattungswesens können den Kirchgemeinden einen Leistungsauftrag zu dessen Erfüllung erteilen; die entsprechenden Kosten tragen die Bezirke.
Die Zusammensetzung und Abgeltung der Kosten regeln sie durch Vertrag.
Für Spezialfriedhöfe können Leistungsverträge mit weiteren Leistungserbringern abgeschlossen werden.
Die Errichtung, Erweiterung und Aufhebung von Friedhöfen bedürfen der Bewilligung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt).
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen der öffentlichen Gesundheit und der Schicklichkeit gewährleistet sind.
Auf öffentlichen Friedhöfen sind Verstorbene aller Konfessionen und konfessionslose zu bestatten.
Die Leistungserbringer[1] haben dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie zuständig sind, schicklich bestattet werden.
Der Leichnam soll frühestens 48 und spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
Die Wartefrist von 72 Stunden kann bis zu weiteren 72 Stunden verlängert werden, sofern der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem anderen hiezu besonders geeigneten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhoben hat.
Bei einem natürlichen Todesfall überreicht der Arzt, welcher die Leichenschau vorgenommen hat, die ärztliche Todesbescheinigung der anzeigepflichtigen Person, der Spital- oder Heimverwaltung zur Weiterleitung und Anzeige an das zuständige Zivilstandsamt.
Bei einem unklaren oder nicht natürlichen Todesfall verständigt der Arzt unverzüglich die zuständige Behörde (Polizei/Staatsanwaltschaft), welche über eine Untersuchung und über die Freigabe des Leichnams zur Bestattung entscheidet. Der diesbezügliche Entscheid ist dem zuständigen Zivilstandsamt zu eröffnen.
Bei Erdbestattungen muss der Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbaubaren Materialien bestehen. Wurde er aufgrund der eidgenössischen Vorschriften über die Leichenüberführungen von einer Metallhülle umgeben, so ist die Leiche in einen Sarg aus Weichholz oder aus leicht abbaubaren Materialien umzusargen; vorbehalten bleiben gesundheitspolizeiliche Massnahmen.
Die Bestattungen haben auf einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechendem Friedhof zu erfolgen, soweit das Departement nicht für besondere Fälle Ausnahmen gestattet.
Verstorbene, die nicht im Kanton wohnhaft waren und für deren Rückführung niemand aufkommt, werden erdbestattet. Für eine allfällige spätere Rückführung haben die Angehörigen aufzukommen.
Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen.
Der Leistungserbringer kann die Bestattung von Kindern bis zu einer von ihm festgesetzten Altersgrenze, jedoch höchstens bis zum 12. Altersjahr, in besonderen Reihen oder Feldern vorschreiben.
Der Leistungserbringer kann Priestergräber gestatten.
Die Angehörigen sind verpflichtet, im Rahmen der Friedhofsordnung für das Grabdenkmal und den Grabschmuck zu sorgen.
Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 20 Jahren seit der Bestattung, jene von Kindern in besonderen Reihen nicht vor Ablauf von 15 Jahren geöffnet werden.
Das Departement kann Ausnahmen bewilligen.
Die Feuerbestattung ist vom Zivilstandsbeamten zu bewilligen, wenn glaubhaft dargetan wird, dass der Verstorbene die Einäscherung seines Leichnams wünschte oder, sofern keine Anhaltspunkte über den Willen des Verstorbenen vorhanden sind, seine verfügungsberechtigten Angehörigen oder Verwandten oder eine verfügungsberechtigte Person die Feuerbestattung verlangen.
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Die Asche ist in der Regel in einem Urnengrab oder einer Urnennische beizusetzen.
Auf Verlangen der Angehörigen des Verstorbenen wird die Asche in einem bestehenden Grab, in einem Gemeinschaftsgrab oder in einem anderen Grab des Friedhofes der zur Bestattung verpflichteten Kirchgemeinde beigesetzt oder den Angehörigen überlassen.
Die in der Urnennische, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.
Bezirke, Kirchgemeinden und allenfalls weitere Leistungsträger vereinbaren Grundsätze, wie den Verstorbenen aus dem Gebiet des Auftraggebers bzw. der zuständigen Kirchgemeinde ein schickliches Begräbnis auf dem Friedhof der entsprechenden Kirchgemeinde gewährleistet werden kann.
In der Regel sind folgende Aufwendungen der Auftragsnehmerin abzugelten:
a) | Bereitstellung von genügend Grabstätten; |
b) | Betrieb und Unterhalt der Gebäulichkeiten und Anlagen sowie künstlerische Gestaltung derselben; |
c) | Anschaffung, Unterhalt und Ersatz der erforderlichen Maschinen und Gerätschaften; |
d) | Pflege von Blumenrabatten und Einfriedungen; |
e) | Regelung der Bestattungen von Verstorbenen mit den Angehörigen; |
f) | Graböffnungen/Grabeindeckungen; |
g) | Vornahme der Bestattungen; |
h) | Anbringen der Umrandungen der Gräber, Grabfelder, Wege und Plätze; |
i) | Schneeräumung und Beleuchtung; |
k) | Räumung von Grabfeldern; |
l) | Sanierung von Grabfeldern aus gesundheitspolizeilichen oder umweltschützerischen Gründen; |
m) | Versicherung der Aufwendungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen; |
n) | Administrative Verwaltung (Budget, Bilanz- und Erfolgsrechnung, Information des Auftraggebers, Rechnungsstellung); |
o) | weitere Aufgaben, die für ein geordnetes Bestattungswesen und den Unterhalt der Friedhöfe erforderlich sind. |
Dem Auftraggeber ist jährlich eine Abrechnung zu unterbreiten und es ist ihm in die Belege Einsicht zu geben.
Eine Schiedskommission bestehend aus dem Kantonsgerichtspräsidenten sowie zwei weiteren durch ihn bezeichneten Kantonsrichtern beurteilt Streitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis entstehen.
Die Kirchgemeindeversammlungen erlassen eine Friedhofsordnung.
Sie bezeichnen darin die öffentlichen Friedhöfe und regeln insbesondere:
a) | Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbewahrungshalle; |
b) | Gestaltung und Benützung der öffentlichen Friedhöfe; |
c) | Reihenfolge der Bestattungen; |
d) | Grösse und Tiefe der Gräber; |
e) | Grundzüge der Gebührenregelung ausserhalb des Leistungsauftrages. |
Die Friedhofreglemente bedürfen der Genehmigung durch die Standeskommission.
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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24.11.2003 | 01.01.2004 | Erlass | Erstfassung | - |
16.02.2004 | 16.02.2004 | Art. 5 | eingefügt | - |
16.02.2004 | 16.02.2004 | Art. 12 Abs. 2 | geändert | - |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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Erlass | 24.11.2003 | 01.01.2004 | Erstfassung | - |
Art. 5 | 16.02.2004 | 16.02.2004 | eingefügt | - |
Art. 12 Abs. 2 | 16.02.2004 | 16.02.2004 | geändert | - |