gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *
Dieses Gesetz regelt:
a) | die öffentliche Sozialhilfe, welche bezweckt, Notlagen von Personen und deren Verarmung zu verhüten und zu beheben sowie die Eigenverantwortung und Selbstständigkeit der Hilfesuchenden zu stärken. |
b) | spezielle Hilfsangebote, insbesondere die Jugend- und Familienhilfe, die Inkassohilfe und Bevorschussung, die Behindertenhilfe sowie die Suchthilfe. |
c) | die Beitragsleistungen des Staates zugunsten von Einrichtungen, welche zur Erfüllung der in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben beitragen, sofern die Hilfe nicht in anderen kantonalen Gesetzen geregelt ist. |
Der Grosse Rat legt die Zuständigkeiten der Behörden und der Amtsstellen fest und umschreibt deren Aufgaben.
Die öffentliche Sozialhilfe wird tätig, wenn der drohenden oder eingetretenen Notlage der hilfsbedürftigen Person nicht durch andere öffentliche oder private Hilfe wirksam begegnet werden kann.
Die öffentliche Sozialhilfe ist Aufgabe des Kantons.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Unterstützungswohnsitz des Hilfesuchenden im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG). *
Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren Wohnsitz, so muss ihr der Aufenthaltskanton Hilfe leisten. Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit im Kanton.
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird, hat über die zu seiner Kenntnis gelangten Verhältnisse der Hilfesuchenden und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und unbefugten Dritten den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
Eine Auskunft gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden ist zulässig, soweit hiefür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. In den übrigen Fällen können gegenüber inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Auskünfte aus den Sozialhilfeakten erteilt werden, sofern der Sozialhilfebewerber dazu die Ermächtigung erteilt oder die Auskunft zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages unentbehrlich ist.
Eine Schweigepflicht besteht nicht gegenüber staatlichen Sozialhilfebehörden.
Beitragsleistungen im Sinne von Art. 1 lit. c dieses Gesetzes können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie werden insbesondere bei unzweckmässiger Verwendung nicht mehr ausgerichtet. *
Die Sozialhilfe richtet sich in Art und Mass nach den Bedürfnissen des Hilfesuchenden[1]. Sie besteht aus vorbeugenden Massnahmen und umfasst vor allem Beratung, Betreuung, wirtschaftliche Hilfe sowie die Vermittlung von Dienstleistungen.
Die Hilfe richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Bei der Bemessung der Hilfe ist dem Gesuchsteller ein Mitspracherecht zu gewähren.
Der Hilfesuchende hat keinen Anspruch darauf, dass die Hilfe in Art und Mass, wie von ihm beantragt, geleistet wird.
Die materielle Hilfe darf weder verpfändet, gepfändet noch abgetreten werden.
Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Wirtschaftliche Sozialhilfe, die als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter und anderer Dritter gewährt wird, für die rückwirkende Leistungen entrichtet werden, ist zurückzuerstatten. Das vorschussleistende Gemeinwesen kann beim Dritten die direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen.
Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so kann die Gewährung materieller Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde abgetreten werden.
Die Vermögenswerte sind nach Art. 17 dieses Gesetzes sicherzustellen.
Zulasten der Sozialhilfe werden in der Regel keine Schulden von unterstützten Personen übernommen.
Sie können ausnahmsweise vorfinanziert oder übernommen werden, wenn die Notlage dies rechtfertigt, Kosten vermieden und dadurch für die Betroffenen Lösungen gefunden werden können.
Die Übernahme von Schulden ab einer vom Grossen Rat festzusetzenden Höhe bedarf der Zustimmung der Standeskommission.
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht oder nicht hinreichend und rechtzeitig aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe.
Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Instanzen alle zur Bemessung der Hilfe nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen, insbesondere ihre Steuerakten, zu gewähren.
Der Sozialhilfeempfänger kann das Sozialamt schriftlich ermächtigen, bei einzelnen aufgeführten Amtsstellen und Dritten die Auskünfte und Daten selbst zu beschaffen
Änderungen der wirtschaftlichen oder sich auf die materielle Hilfeleistung auswirkenden persönlichen Verhältnisse sind der unterstützenden Stelle unverzüglich anzuzeigen.
Die materielle Hilfe kann mit Auflagen oder Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der unterstützten Person und ihrer Angehörigen zu verbessern.
Dem Hilfesuchenden, der Auflagen oder Weisungen missachtet, die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet, wird die Unterstützung verweigert oder gekürzt.
Die Unterstützungspflicht der Verwandten von Hilfsbedürftigen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB). *
Bevor Verwandte, insbesondere im Vorfeld einer gerichtlichen Klage, zur Beitragsleistung aufgefordert werden, sind die möglichen Auswirkungen auf die familiären Beziehungen und den Hilfsprozess zu berücksichtigen.
Werden Personen unterstützt, die mit nichtunterstützten Personen in nichtehelicher Lebens- oder Wohngemeinschaft leben und für diese Haushalts- und Betreuungsarbeit oder eine andere Arbeit leisten, wird für diese Arbeit ein angemessenes Entgelt angerechnet.
Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, soll wenn möglich die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich der Hilfesuchende zu verpflichten, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisiert werden.
Über die Zumutbarkeit der Realisierung von Vermögenswerten entscheidet das zuständige Departement.
Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung ist wenn möglich pfandrechtlich sicherzustellen.
Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der Empfänger so gebessert haben, dass ihnen die Rückerstattung zugemutet werden kann, oder wenn sie beim Tode Vermögen hinterlassen.
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf empfangene Hilfeleistungen der betreffenden Person selbst, ihres Ehegatten während der Ehe, ihres Partners während der eingetragenen Partnerschaft sowie ihrer Kinder während deren Unmündigkeit. *
Wirtschaftliche Hilfe, die ein Hilfesuchender für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung bezogen hat, wird in der Regel von diesem nicht zurückgefordert.
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben materielle Hilfe erwirkt hat, ist in jedem Falle zur Rückerstattung verpflichtet. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.
Stirbt der Hilfeempfänger, besteht ein Anspruch gegenüber seinem Nachlass. Dieser Anspruch geht bis zur Höhe des erhaltenen Erbteils auf die Erben über.
Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person und gegenüber den Erben innert zehn Jahren seit dem letzten Bezug der Hilfe. *
Keiner Verjährung unterliegen Leistungen für die ein Grundpfand eingetragen ist.
Rückerstattungsforderungen sind verzinslich. In besonderen Fällen kann das zuständige Departement darauf verzichten.
Der Kanton fördert und koordiniert die Jugend- und Familienhilfe.
Die Sozialhilfebehörde des Kantons kann Kindern und Jugendlichen, für deren Unterhalt weder Eltern noch unterstützungspflichtige Verwandte aufzukommen vermögen, eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Förderung und Ausbildung ermöglichen.
Die Behörden und in der Beratung tätige Institutionen sind berechtigt und verpflichtet, bei Feststellung von Gefährdungen des Kindswohles bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder bei den Strafverfolgungsbehörden Anzeige zu erstatten.
Die Kosten aus Massnahmen sowie Defizitbeiträge aus einer Heimversorgung gemäss Heimvereinbarung werden vom Kanton getragen, wenn eine behördliche Anordnung oder Verfügung vorliegt.
An die Kosten von Aufenthalten Unmündiger in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen haben die Eltern nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mindestens jenen Beitrag zu entrichten, der den Lebenshaltungskosten des Kindes im elterlichen Haushalt entspricht.
Vorbehalten bleibt die Regelung von Kostenübernahmen gestützt auf andere gesetzliche Bestimmungen.
Der Kanton kann die Jugendarbeit sowie die Jugend- und Familienhilfe gemeinnütziger, privater oder öffentlicher Organisationen unterstützen.
Eine Beitragsgewährung setzt voraus, dass die betreffenden Organisationen angemessene Eigenleistungen erbringen und nicht wesentliche anderweitige Unterstützungen erhalten.
Der Grosse Rat erlässt eine Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung gemäss den Bestimmungen des ZGB.
Der Kanton fördert eine angemessene und zweckmässige Prävention und Suchthilfe.
Der Kanton koordiniert die Behindertenhilfe. *
Er kann an solche Institutionen Beiträge gewähren.
Der Betrieb von Behinderteneinrichtungen sowie anderen festen Wohnstätten bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung sowie die Überwachung der Heime werden auf dem Verordnungsweg geregelt. *
Der Kanton kann an solche Institutionen Beiträge gewähren.
Der Kanton ist für die Aufsicht über anerkannte Behinderteneinrichtungen, über Heime für Kinder und Jugendliche und weitere stationäre Einrichtungen für Jugendliche und Erwachsene zuständig. *
Die Aufsicht über Kinder- und Jugendheime richtet sich nach der Eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption vom 19. Oktober 1977 (PAVO) und nach dem Schulgesetz. *
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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29.04.2001 | 29.04.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 1 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 26 Abs. 1 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 28 Abs. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Erlasstitel | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Ingress | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 5 Abs. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 21 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 24 | Titel geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 28 Abs. 2 | geändert | - |
24.04.2005 | 24.04.2005 | Art. 30 | geändert | - |
30.04.2006 | 01.01.2007 | Art. 18 Abs. 2 | geändert | - |
27.04.2014 | 01.08.2014 | Art. 21 | geändert | - |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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Erlass | 29.04.2001 | 29.04.2001 | Erstfassung | - |
Erlasstitel | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Ingress | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 1 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 1 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 5 Abs. 1 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 7 Abs. 1 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 15 Abs. 1 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 18 Abs. 2 | 30.04.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 19 Abs. 1 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 21 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 21 | 27.04.2014 | 01.08.2014 | geändert | - |
Art. 24 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | Titel geändert | - |
Art. 26 Abs. 1 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 27 Abs. 1 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 28 Abs. 1 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 28 Abs. 2 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |
Art. 30 | 24.04.2005 | 24.04.2005 | geändert | - |