726.000

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

(GöB)

vom 29.04.2001 (Stand 26.04.2015)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (BGBM) und Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, *

beschliesst:
Art. 1
Zweck
1

Dieses Gesetz regelt das öffentliche Beschaffungswesen sowie den Vollzug:

a) des eidgenössischen Binnenmarktgesetzes vom 6. Oktober 1995 im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens (BGBM);
b) der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 2
Geltungsbereich
1

Dieses Gesetz gilt für:

a) die kantonale Verwaltung.
b) * Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen Rechts im Sinne von Art. 15 Abs. 1 EG ZGB sowie weitere Träger von hoheitlichen Aufgaben.
c) Unternehmen und Organisationen, die in der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie in der Telekommunikation tätig sind, soweit diese internationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen.
2

Es findet zudem Anwendung bei Objekten und Leistungen, an welche die öffentliche Hand (Bund, Kanton, Bezirke, Gemeinden) Beiträge in der Höhe von mehr als 50% der veranschlagten Gesamtkosten leistet.

Art. 3
Gegenrecht
1

Die Standeskommission kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen an Anbieter mit Wohnsitz oder Sitz im Gebiet der Vereinbarungspartner abschliessen.

Art. 4
Haftung des Auftraggebers
1

Der Auftraggeber haftet dem Anbieter für Schaden, den er durch eine rechtswidrige Verfügung verursacht hat. Die Haftung ist auf die Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Art. 5
Rechtsmittel
1

Gegen Verfügungen des Auftraggebers ist innert zehn Tagen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.

2

Das Rechtsmittelverfahren (Rechtsschutz) gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 findet ungeachtet der Schwellenwerte auf alle Verfahren dieses Gesetzes und seine Ausführungsvorschriften sinngemäss Anwendung.

3

Im Übrigen ist das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 25. April 2010 anwendbar, wobei jedoch die Gerichtsferien nicht gelten. *

Art. 6
Ausführungsbestimmungen
1

Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. *
Art. 8
Inkrafttreten
1

Der Grosse Rat bestimmt nach Annahme durch die Landsgemeinde das Inkrafttreten dieses Gesetzes.[1]

cGS -
  1. [1] Vom Grossen Rat am 1. Oktober 2001 per 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
29.04.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
25.04.2004 25.04.2004 Ingress geändert -
25.04.2004 25.04.2004 Art. 7 aufgehoben -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 2 Abs. 1, b) geändert -
26.04.2015 26.04.2015 Art. 5 Abs. 3 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 29.04.2001 01.01.2002 Erstfassung -
Ingress 25.04.2004 25.04.2004 geändert -
Art. 2 Abs. 1, b) 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 5 Abs. 3 26.04.2015 26.04.2015 geändert -
Art. 7 25.04.2004 25.04.2004 aufgehoben -