gestützt auf Art. 94 Abs. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872 *
Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, die öffentlichen Aufführungen und die öffentlichen Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen (d.h. ohne Benützung von Anlagen erfolgen), den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden. *
Die Gewerbearten im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen nur aufgrund eines entsprechenden Patentes ausgeübt werden. *
Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur an natürliche Personen erteilt und sind nicht übertragbar. Die Patenterteilung erfolgt zudem nur, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Vorbehalten bleiben abweichende und ergänzende Bestimmungen für Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen.
Patente im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes werden in der Regel nur abgegeben, wenn der Gesuchsteller[1]:
a) | das achtzehnte Altersjahr erfüllt hat; |
b) | handlungsfähig ist; |
c) | in der Schweiz Wohnsitz hat; |
d) | Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Gewerbes bietet. |
Die Abgabe des Patentes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist zu verweigern, wenn der Gesuchsteller in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuches wiederholt gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet hat.
Die Patente im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden werden vom Kanton erteilt.
Die Patente für das Marktgewerbe, für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten sowie für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit letztere nicht unter das Bundesrecht fallen, werden vom Bezirk ausgestellt.
Für die Ausübung der in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes genannten Gewerbearten und jene im Sinne der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und der Verordnung betreffend die Öffnung von Verkaufsgeschäften an öffentlichen Ruhetagen.
Das Patent im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieses Gesetzes ist ohne Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Gebühr zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen bzw. der Inhaber gewerbepolizeiliche Vorschriften missachtet. Die Dauer des Patententzuges richtet sich nach den Umständen.
Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich beschränkte sowie in der Regel wiederkehrende öffentliche Veranstaltung, an der ausserhalb von ständigen Verkaufsräumen Waren oder Tiere sowie Dienstleistungen zum Kauf oder Umtausch angeboten oder zum Ankauf entgegen genommen werden. Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Bundes und des Kantons, die den Marktverkehr mit bestimmten Waren, Tieren sowie Dienstleistungen etc. untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen.
Die Ansetzung von Märkten im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes ist Sache des betreffenden Bezirksrates.
Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, haben ein Marktreglement zu erlassen, welches der Genehmigung der Standeskommission bedarf. Das Marktreglement hat insbesondere Bestimmungen über Art, Zeitpunkt, Dauer und Ort der Märkte sowie die Ausübung der Marktaufsicht und eine nähere Ausgestaltung der Gebühren zu enthalten.
Im weiteren können die Bezirke nicht regelmässige Märkte sowie das Aufstellen von einzelnen Verkaufsständen ausserhalb der ordentlichen Märkte, sofern sie nicht den Wanderlagern im Sinne von Art. 16 dieses Gesetzes zuzuordnen sind, bewilligen.
Das Marktpatent wird für die Dauer des Marktes, bei Verkaufsständen ausserhalb eines ordentlichen Marktes für eine vom Bezirksrat festgelegte Dauer erteilt.
Eine öffentliche Aufführung bzw. eine öffentliche Schaustellung betreibt, wer unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden ausserhalb von festen Räumlichkeiten musikalische, theatralische, artistische oder künstlerische Vorführungen sowie Schaustellungen irgendeiner Art veranstaltet.
Wird die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung gemeinsam von einer Gruppe bestritten, hat nur der Leiter ein Patent zu lösen.
Im weiteren wird das Patent für öffentliche Aufführungen bzw. öffentliche Schaustellungen zusätzlich zu den in Art. 2 dieses Gesetzes aufgeführten Bedingungen nur erteilt, wenn:
a) | der betreffende Grundeigentümer die Benutzung des benötigten Platzes gestattet; |
b) | der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird; |
c) | die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung weder gegen die guten Sitten und die religiösen Gefühle verstösst noch die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie Sicherheit stört bzw. gefährdet. |
Vorbehalten bleiben Art. 9 ff. des Gesetzes über das Strassenwesen vom 26. April 1998. *
Ist die öffentliche Aufführung bzw. die öffentliche Schaustellung mit gewissen Gefahren verbunden, setzt die Patenterteilung zusätzlich den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung voraus.
Sportliche Veranstaltungen sowie Platzkonzerte einheimischer Musikgesellschaften, Gesangsvereine, Jodlerchöre etc. fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes, auch wenn zum Zwecke der Deckung der Unkosten ein Eintritt verlangt wird.
Waren- und Dienstleistungsautomaten sind Einrichtungen, durch welche automatisch Waren verkauft bzw. Dienstleistungen abgegeben werden.
Automaten, die Anlass zu Täuschungen geben, sind verboten.
Für den Betrieb von Getränke- und Speiseautomaten gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994. *
Das Waren- und Dienstleistungsautomatenpatent wird auch an juristische Personen sowie Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften erteilt. Art. 2 dieses Gesetzes ist sinngemäss anwendbar.
Im weiteren wird das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten nur erteilt, wenn:
a) | der betreffende Grundeigentümer die Anbringung bzw. Aufstellung des Automaten gestattet; |
b) | der öffentliche Verkehr durch den Standort des Automaten nicht gefährdet wird. Vorbehalten bleiben die baupolizeilichen Vorschriften. |
Nicht patentpflichtig im Sinne dieses Gesetzes sind Automaten, die in Geschäftslokalen angebracht sind sowie solche für den Verkauf von Fahrkarten für öffentliche Transportanstalten und Postwertzeichen. Ebenfalls von der Patentpflicht befreit sind Tankstellen für die Abgabe von flüssigen bzw. gasförmigen Treibstoffen.
Das Patent für einen Waren- und Dienstleistungsautomaten wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) | Marktpatent pro Tag bis Fr. 500.--; |
b) | Patent für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen (soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen) pro Tag Fr. 20.-- bis Fr. 500.--; |
c) | Patent für Waren- und Dienstleistungsautomaten pro Jahr Fr. 20.-- bis Fr. 200.--. |
Die Gebühren im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels fallen dem Bezirk der gelegenen Sache zu.
Die Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere:
a) * | für Patente für öffentliche Aufführungen und öffentliche Schaustellungen, soweit diese nicht unter das Bundesrecht fallen, bei Bedürftigkeit des Gesuchstellers; |
b) | für sämtliche Patentarten, wenn die Gewerbetätigkeit wohltätigen bzw. gemeinnützigen Zwecken dient. |
Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen werden mit Busse bestraft. Die Strafverfolgung richtet sich nach dem Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. *
Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten.
Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere die nähere Ausgestaltung des Gebührenrahmens.
Bezirke, die Märkte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes durchführen, haben ein Marktreglement zu erlassen.
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf 1. Januar 1990 in Kraft.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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30.04.1989 | 01.01.1990 | Erlass | Erstfassung | - |
30.04.2000 | 30.04.2000 | Art. 32 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 1 Abs. 2 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 2 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 3 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 4 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 5 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 10 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 11 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 12 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 13 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 14 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 15 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 16 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 17 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 18 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 19 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 20 | aufgehoben | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 21 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 29 | geändert | - |
27.04.2003 | 27.04.2003 | Art. 30 Abs. 1, a) | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Erlasstitel | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Ingress | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 4 | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 22 Abs. 3 | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 25 Abs. 3 | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 33 | geändert | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 34 | aufgehoben | - |
30.04.2006 | 30.04.2006 | Art. 35 | geändert | - |
26.04.2009 | 01.01.2011 | Art. 31 Abs. 1 | geändert | - |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
---|---|---|---|---|
Erlass | 30.04.1989 | 01.01.1990 | Erstfassung | - |
Erlasstitel | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Ingress | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 1 Abs. 1 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 1 Abs. 2 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 2 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 3 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 4 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 4 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 5 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 10 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 11 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 12 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 13 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 14 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 15 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 16 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 17 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 18 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 19 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 20 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | aufgehoben | - |
Art. 21 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 22 Abs. 3 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 25 Abs. 3 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 29 | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 30 Abs. 1, a) | 27.04.2003 | 27.04.2003 | geändert | - |
Art. 31 Abs. 1 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 31 Abs. 1 | 26.04.2009 | 01.01.2011 | geändert | - |
Art. 32 | 30.04.2000 | 30.04.2000 | aufgehoben | - |
Art. 33 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |
Art. 34 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | aufgehoben | - |
Art. 35 | 30.04.2006 | 30.04.2006 | geändert | - |