gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, Art. 73 des Schulgesetzes vom 25. April 2004, Art. 43 des Gesundheitsgesetzes vom 26. April 1998 sowie Art. 31 der Gymnasialverordnung vom 30. November 1998, *
Dem schulärztlichen Dienst unterstehen die Schüler der öffentlichen Schulen, einschliesslich des Gymnasiums St.Antonius Appenzell. *
In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verordnung auferlegten Pflichten und Rechte.
Die Wahl der Schulärzte obliegt nach Rücksprache mit den Schulräten dem Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt). Wahlfähig sind Ärzte, die über eine Praxisbewilligung im Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
Die Schulärzte unterstehen der Aufsicht des Departements. Schulärzte, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen, können nach vorheriger Verwarnung durch das Departement ihres Amtes enthoben werden.
Der Schularzt ist der Berater von Schulrat, Lehrerschaft, Eltern bzw. Inhaber der elterlichen Sorge und Schülern in schulärztlichen Fragen.
Der Schularzt hat jedes Jahr die neu eintretenden Schüler der ersten Primarklasse innert den ersten drei Monaten des Schuljahres sowie alle Schüler der sechsten und achten Klasse im Laufe des Schuljahres zu untersuchen. Schüler, die aus einer anderen Schule übertreten und Zuzüger aus dem Ausland sind zu einer schulärztlichen Untersuchung aufzubieten, sofern sie nicht eine in diesem Artikel beschriebene Untersuchung nachweisen können. *
Die schulärztlichen Massnahmen werden in Zusammenarbeit mit den Gesundheitsfachpersonen und in Absprache mit den Schulräten durch das Departement festgelegt.
Das Departement erlässt über Ziel und Zweck der Untersuchungen in den einzelnen Stufen Richtlinien.
Kinder sind vom schulärztlichen Untersuch dispensiert, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge dem Schularzt eine schriftliche Arztbestätigung vorlegen, dass der vorgeschriebene schulärztliche Untersuch in den letzten drei Monaten auf privater Basis durchgeführt wurde. *
Eine spezialärztliche Augenuntersuchung im Kindergarten wird den Schulgemeinden empfohlen.
Die schulärztlichen Befunde werden durch den Schularzt aufbewahrt.
Die schulärztliche Tätigkeit fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Das Hilfspersonal und die Lehrkräfte sind durch den Schularzt über die einschlägigen Bestimmungen zu orientieren.
Die schulärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen des Schularztes durchgeführt, mit oder ohne Hilfe der Lehrkräfte.
Der Schularzt meldet festgestellte Krankheiten den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge oder in besonderen Fällen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er kann den Eltern bzw. dem Inhaber der elterlichen Sorge die Überweisung an den Schulpsychologischen Dienst beantragen. Ebenso ist er befugt, kranke Kinder vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern zu dispensieren. *
Der Schularzt meldet dem Departement jährlich summarisch die Ergebnisse der Untersuchungen.
Es ist Sache der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge, für die ärztliche Behandlung allenfalls festgestellter Krankheiten besorgt zu sein. Bei ansteckenden Krankheiten bleiben die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften vorbehalten. *
Die Schulärzte werden von den Schulgemeinden bzw. den Schulträgern nach einem vom Departement erlassenen Tarif entschädigt.
Der Schulzahnpflege unterstehen die Schüler der öffentlichen Schulen.
In den Privatschulen übernimmt der Träger der Schule die in dieser Verordnung auferlegten Pflichten und Rechte.
Die Schulzahnpflege umfasst die Anleitung zur richtigen Ernährung und zweckmässigen Zahnpflege und die Untersuchung des Gebisses der Schüler.
Der schulzahnärztliche Dienst steht unter der Aufsicht des Departements. Dieses hat auch die Wahl des oder der Schulzahnärzte nach Rücksprache mit den Schulräten vorzunehmen. Wahlfähig sind Zahnärzte, die über eine Praxisbewilligung im Kanton Appenzell I.Rh. verfügen. Über Ausnahmen entscheidet das Departement.
Der Klassenlehrer hat die Schüler nach Weisungen des Departementes über richtige Gebisshygiene aufzuklären sowie zur zweckmässigen und intensiven Zahnpflege anzuhalten und anzulernen.
Das Departement kann zum Zweck der prophylaktischen Schulzahnpflege nach Rücksprache mit den Schulräten einen Dentalhygieniker oder einen anderen hierfür fachlich geeigneten Prophylaxeassistenten anstellen.
Beim Schuleintritt wird jedem Schüler durch die Schulgemeinde gratis ein Schulzahnpflegeheft abgegeben, in welches Untersuchungsergebnisse sowie Bemerkungen bezüglich der Mund- und Zahnpflege eingetragen werden. Das Schulzahnpflegeheft wird durch den Klassenlehrer bis zur Schulentlassung aufbewahrt.
Das Gebiss der Schüler wird in der ersten, dritten und sechsten Primarklasse untersucht.
Erweist sich eine Behandlung als notwendig, sind die Eltern bzw. der Inhaber der elterlichen Sorge mit einem Eintrag ins Zahnpflegeheft zu informieren. *
Die schulzahnärztlichen Untersuchungen werden während oder ausserhalb der Unterrichtszeit in den privaten Praxisräumen des Schulzahnarztes durchgeführt, mit Hilfe der Lehrkräfte.
Die Schüler können vom schulzahnärztlichen Reihenuntersuch befreit werden, wenn sie eine schriftliche Bestätigung der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge oder einen Eintrag im Schulzahnpflegeheft durch den behandelnden Zahnarzt dem Klassenlehrer vorlegen. *
Der Schulzahnarzt wird nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) bzw. dem UVG-Tarif für seine Leistungen honoriert.
Die Kosten des schulzahnärztlichen Dienstes übernehmen die Schulgemeinden.
Die Kosten der Zahnbehandlung gehen grundsätzlich zu Lasten der Eltern bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge. Auf Antrag der Eltern können die Schulgemeinden an die Behandlungskosten einen Beitrag leisten, sofern die Voraussetzungen, welche von der Standeskommission erlassen werden, erfüllt sind. *
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | cGS Publikation |
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27.03.2000 | 27.03.2000 | Erlass | Erstfassung | - |
25.10.2004 | 25.10.2004 | Ingress | geändert | - |
25.10.2004 | 25.10.2004 | Art. 3 | geändert | - |
25.10.2004 | 25.10.2004 | Art. 16 | aufgehoben | - |
25.10.2004 | 25.10.2004 | Art. 17 | aufgehoben | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 4 Abs. 4 | geändert | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 7 Abs. 3 | geändert | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 14 Abs. 2 | geändert | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 14 Abs. 4 | geändert | - |
20.11.2006 | 01.01.2007 | Art. 15 Abs. 3 | geändert | - |
01.12.2014 | 01.12.2014 | Ingress | geändert | - |
01.12.2014 | 01.12.2014 | Art. 7 Abs. 1 | geändert | - |
05.12.2016 | 05.12.2016 | Ingress | geändert | - |
05.12.2016 | 05.12.2016 | Art. 1 Abs. 1 | geändert | - |
05.12.2016 | 05.12.2016 | Art. 4 Abs. 1 | geändert | - |
05.12.2016 | 05.12.2016 | Art. 4 Abs. 4 | geändert | - |
24.06.2019 | 24.06.2019 | Art. 4 Abs. 4 | geändert | 2019-9 |
Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | cGS Publikation |
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Erlass | 27.03.2000 | 27.03.2000 | Erstfassung | - |
Ingress | 25.10.2004 | 25.10.2004 | geändert | - |
Ingress | 01.12.2014 | 01.12.2014 | geändert | - |
Ingress | 05.12.2016 | 05.12.2016 | geändert | - |
Art. 1 Abs. 1 | 05.12.2016 | 05.12.2016 | geändert | - |
Art. 3 | 25.10.2004 | 25.10.2004 | geändert | - |
Art. 4 Abs. 1 | 05.12.2016 | 05.12.2016 | geändert | - |
Art. 4 Abs. 4 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 4 Abs. 4 | 05.12.2016 | 05.12.2016 | geändert | - |
Art. 4 Abs. 4 | 24.06.2019 | 24.06.2019 | geändert | 2019-9 |
Art. 7 Abs. 1 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 7 Abs. 1 | 01.12.2014 | 01.12.2014 | geändert | - |
Art. 7 Abs. 3 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 14 Abs. 2 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 14 Abs. 4 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 15 Abs. 3 | 20.11.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
Art. 16 | 25.10.2004 | 25.10.2004 | aufgehoben | - |
Art. 17 | 25.10.2004 | 25.10.2004 | aufgehoben | - |