211.620

Verordnung über das Grundbuch

(VGB)

vom 31.10.2005 (Stand 01.11.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,

gestützt auf Art. 97 und 99 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB), *

beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1

Diese Verordnung regelt:

a) die Einführung des eidgenössischen Grundbuches;
b) die kantonalen Grundbucheinrichtungen;
c) die laufende Grundbuchführung;
d) die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung;
e) die Organisation des Grundbuchwesens;
f) die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken.
Art. 1a *
Begriffsbestimmung
1

In dieser Verordnung gilt als Grundbuchamt

a) im inneren Landesteil das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell;
b) im äusseren Landesteil das Grundbuchamt Oberegg.
B. Einführung des eidgenössischen Grundbuches
B.I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Grundsatz
1

Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg führen das eidgenössische Grundbuch ein.

2

Hierzu haben sie eine umfassende Bereinigung der Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken vorzunehmen.

Art. 3
Zweck der Bereinigung
1

Die Bereinigung bezweckt:

a) die Feststellung und Eintragung nicht protokollierter Rechte, insbesondere der vor dem 1. Januar 1912 entstandenen Rechtsverhältnisse, die nach den Bestimmungen des ZGB eintragungspflichtig sind;
b) die Überprüfung der in den kantonalen Registern eingetragenen Rechte, die Behebung bestehender Mängel und die Überführung der bereinigten Rechte in das eidgenössische Grundbuch;
c) die Löschung der nicht eintragungsfähigen und der untergegangenen Rechte.
Art. 4
Durchführung
1

Die Bereinigung wird unter der Leitung des Grundbuchverwalters[1] oder einer seiner Stellvertreter durchgeführt.

2

Die Standeskommission kann kantonale Bereinigungsbeamte, welchen Stellvertreterfunktion zukommt, ernennen. Sie unterstützen den mit der Leitung der Bereinigung betrauten Grundbuchverwalter oder Grundbuchverwalter-Stellvertreter.

Art. 5
Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Behörden
1

Die Grundstückseigentümer und die weiteren Beteiligten sind zur Mitwirkung im Bereinigungsverfahren verpflichtet. Wird zweimal unentschuldigt einer Vorladung oder Aufforderung zur Mitwirkung nicht nachgekommen, so wird das Verfahren trotzdem fortgesetzt.

2

Die Behörden sind verpflichtet, den Bereinigungsorganen die für die Durchführung der Bereinigung erforderlichen Auskünfte kostenlos zu erteilen.

3

In gleicher Weise sind die Vermessungsorgane verpflichtet, die für die Bereinigung erforderlichen und vorhandenen Daten und Auskünfte den Bereinigungsorganen kostenlos zu überlassen.

Art. *
Art. 7
Gebühren
1

Die Kosten des Bereinigungsverfahrens trägt der Staat.

2

Für die den bisherigen öffentlichen Büchern entnommenen Eintragungen in das Grundbuch dürfen keine Gebühren erhoben werden.

B.II. Bereinigungsverfahren
B.II.1. Einvernehmliche Erledigung
Art. 8
Vorprüfung
1

Das Grundbuchamt stellt vor jeder Bereinigungsverhandlung durch Vorprüfung fest:

a) Einträge, die nicht zu bereinigen sind;
b) Einträge, Vermerke und Ansprüche, die zu bereinigen sind und einer Vereinbarung bedürfen;
c) unzulässige und offensichtlich bedeutungslose Einträge, die zu löschen sind.
Art. 9
Bereinigungsverhandlung
1

Mit den Grundstückseigentümern und soweit erforderlich mit den weiteren Beteiligten ist über bestehende Einträge, Vermerke und Ansprüche, die nach dem Ergebnis der Vorprüfung zu bereinigen sind, zu verhandeln.

2

Dabei ist ihre Bereitschaft zur Erledigung der Bereinigungsfälle abzuklären und gleichzeitig die Bereinigung nach Möglichkeit durchzuführen.

3

Bedürfen eingetragene Rechtsverhältnisse einer vertraglichen Erneuerung, Änderung oder Ergänzung und können sich die Beteiligten hierüber nicht einigen, so verweist das Grundbuchamt den Fall zur gerichtlichen Erledigung nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung.

B.II.2. Behandlung der eingetragenen und angemeldeten Rechte und Lasten
Art. 10
Altrechtliche Verhältnisse
1

Eingetragene altrechtliche Zeddel, die nicht nach Art. 13 dieser Verordnung gelöscht oder umgewandelt werden können, sind im Grundbuch in der Kolumne der Grundpfandrechte mit der Bezeichnung "altrechtlicher Zeddel" einzutragen.

Art. 11
Eigentum
1

Die Eigentumsverhältnisse sind zu überprüfen und die Eigentümerbezeichnungen zu vervollständigen.

2

Ist ein Eigentumseintrag infolge ausserbuchlichen Erwerbs nicht nachgeführt, so veranlasst das Grundbuchamt den Erwerber zur Beschaffung der notwendigen Ausweise und zur Anmeldung. Wird dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so kann die Eintragung von Amtes wegen auf Kosten des Erwerbers erfolgen.

3

Für Grundstücke, über die bisher kein Eigentumseintrag besteht, hat der Erwerber den Eigentumserwerb gestützt auf ein Ersitzungsverfahren gemäss Art. 662 ZGB nachzuweisen.

4

… *

5

… *

Art. 12
Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen
1

Eingetragene Rechtsverhältnisse, die keiner Änderung bedürfen, sind mit ihrem ursprünglichen Eintragungsdatum zu übertragen.

2

Von Amtes wegen werden gelöscht:

a) Nutzniessung und Wohnrecht infolge Todes des Berechtigten;
b) befristete Dienstbarkeiten und Grundlasten infolge Zeitablaufs;
c) *
2bis

Wird ein altrechtlicher Eintrag von einem Beteiligten als hinfällig bezeichnet oder vom Grundbuchverwalter als bedeutungslos erkannt, und weigert sich der aus den Büchern ersichtliche Berechtigte, die Löschungsbewilligung zu erteilen, ist das Klageverfahren nach Art. 17 durchzuführen. *

2ter

In den Büchern eingetragene Dienstbarkeiten und Grundlasten und vorgemerkte Rechte, die nicht bedeutungslos, aber nach geltendem Recht nicht eintragungsfähig sind und nicht durch Vereinbarung in eine eintragungsfähige Form überführt werden können, sind im Grundbuch anzumerken (Art. 45 SchlT ZGB). *

3

Andere Einträge, die jede rechtliche Bedeutung verloren haben oder nicht eintragungsfähig sind, werden nach Art. 964 ZGB oder nötigenfalls nach Art. 976 ZGB gelöscht.

4

Ist der Berechtigte nicht feststellbar, so wird die Löschungsverfügung während der öffentlichen Auflage der Fertigstellung der Grundbucheinführung beim Grundbuchamt aufgelegt.

Art. 13
Grundpfandrechte
1

Anlässlich der Bereinigung der Grundpfandrechte wirken die Bereinigungsorgane darauf hin, dass altrechtliche Pfandrechte gelöscht und durch die Neuerrichtung eines Pfandrechtes nach den Vorschriften des ZGB ersetzt werden.

2

Das Grundbuchamt verlangt alle Pfandtitel ein, soweit sie zu entkräften, nachzuführen oder zu kontrollieren sind. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, so ist das Grundbuchamt von der Verantwortung entlastet, die sich aus der Nichteintragung der Änderung ergeben könnte.

3

Werden Pfandtitel vermisst, sind die dazu Berechtigten zur Einleitung des Verfahrens auf Kraftloserklärung gemäss den Bestimmungen des ZGB aufzufordern. *

Art. 14
Hauptbuchblatt und Grundstücksnummer
1

Die Aufnahme der Grundstücke in das eidgenössische Grundbuch erfolgt durch Anlegung der vorgeschriebenen Hauptbuchblätter.

2

Die Hauptbuchblattnummern müssen mit den im Vermessungswerk zugeteilten Grundstücknummern übereinstimmen.

3

Für Grundstücke, die zum Finanzvermögen gehören, sowie für die zum Verwaltungsvermögen und zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch gehörenden Grundstücke (Art. 944 ZGB) sind Hauptbuchblätter anzulegen. *

B.II.3. Anmeldung und Behandlung noch nicht eingetragener Rechte
Art. 15
Publikation des Aufrufes zur Anmeldung von Rechten
1

Nach erfolgter Bereinigung der eingetragenen und angemeldeten Rechte erlassen die Bereinigungsorgane eine direkte Information (Zustellung eines Grundbuchauszuges) an die beteiligten Grundstückseigentümer. Zusätzlich publizieren sie unter Hinweis auf Art. 44 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SchlT ZGB) einen öffentlichen Aufruf im amtlichen Publikationsorgan.

2

In der Publikation fordern die Bereinigungsorgane die Beteiligten auf,

a) allfällig bestehende, aber noch nicht eingetragene Rechte an Grundstücken zur Eintragung sowie
b) bereits eingetragene, aber tatsächlich untergegangene Rechte zur Löschung anzumelden.
3

Die Anmeldefrist beträgt 30 Tage ab der Publikation.

4

Nach unbenütztem Ablauf der Anmeldefrist im Sinne von Abs. 3 dieses Artikels sind altrechtliche Ansprüche gemäss Abs. 2 lit. a dieses Artikels verwirkt.

Art. 16
Anmeldung und Erledigung
1

Die Anmeldung muss enthalten:

a) die genaue Bezeichnung und Umschreibung des Anspruches;
b) die Bezeichnung des Rechtstitels – oder wenn ein solcher nicht bekannt ist – die Angabe, seit wann das Recht nachweisbar ausgeübt wird;
c) die Bezeichnung des belasteten Grundstückes;
d) die Bezeichnung des berechtigten Grundstückes oder der berechtigten Person;
e) bei Grundlasten den mutmasslichen Gesamtwert;
f) bei Grundpfandrechten die Angabe von Pfandsumme, Schuldner und Gläubiger.
2

Die Anmeldungen sind mit einem Eingangsvermerk und einer fortlaufenden Nummer zu versehen und geordnet zu sammeln.

3

Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die eingegangenen Anmeldungen nach den vorstehenden Bestimmungen.

B.II.4. Gerichtliche Behandlung
Art. 17
Klagefristansetzung
1

Kann im Bereinigungsverfahren zwischen den Beteiligten über Bestand, Inhalt, Umfang oder Rang eines Rechtes keine gütliche Einigung erzielt werden, so setzen die Bereinigungsorgane den Beteiligten eine Frist von 60 Tagen an, um die Sache gerichtlich anhängig zu machen. Das Verfahren richtet sich nach der Zivilprozessgesetzgebung. *

2

In der Klagefristansetzung ist darauf hinzuweisen, dass nach unbenütztem Fristablauf der geltend gemachte Anspruch im Bereinigungsverfahren nicht mehr berücksichtigt wird.

Art. 18
Zuweisung der Klägerrolle
1

Das Grundbuchamt weist die Klägerrolle zu:

a) jedem Ansprecher, der ein nicht eingetragenes Recht geltend macht oder die Änderung eines Eintrages beantragt;
b) jedem Ansprecher, der ein in der kantonalen Grundbucheinrichtung eingetragenes Recht ganz oder teilweise bestreitet;
c) dem Berechtigten, wenn beide Parteien oder die Bereinigungsorgane im Bereinigungsverfahren die Änderung eines eingetragenen Rechtes verlangen oder wenn über den Gesamtwert einer Grundlast, welcher für deren Eintragung Voraussetzung ist, keine Verständigung erzielt werden kann.
B.II.5. Bereinigungsabschluss und Inkraftsetzung
Art. 19
Publikation des Abschlusses der Bereinigungsarbeiten
1

Der Abschluss der Bereinigungsarbeiten ist durch die Bereinigungsorgane im amtlichen Publikationsorgan anzuzeigen.

2

In der Publikation ist darauf hinzuweisen, dass:

a) das bereinigte Grundbuch während 60 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf dem Grundbuchamt aufliegt;
b) innert der Auflagefrist bei den Bereinigungsorganen Einwendungen wegen Mängeln und Unrichtigkeiten erhoben werden können;
c) eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte anzumelden sind, andernfalls sie vom Zeitpunkt der Inkraftsetzung des Grundbuches an gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden können.
Art. 20
Behandlung der Einwendungen und der angemeldeten Rechte
1

Die Bereinigungsorgane erledigen zusammen mit den Beteiligten die neuen Ansprüche nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

2

Auf bereits behandelte Begehren tritt das Grundbuchamt nicht mehr ein und erlässt eine anfechtbare Verfügung.

Art. 21
Offene Rechtsverhältnisse
1

Die noch streitigen dinglichen Rechte bleiben bzw. werden von Amtes wegen durch eine vorläufige Eintragung (Art. 961 ZGB) gesichert.

2

Nach rechtskräftiger Erledigung des Streites wird die vorläufige Eintragung gelöscht und gegebenenfalls durch die definitive ersetzt. *

Art. 22
Verifikation und Inkraftsetzung
1

Die Bereinigungsorgane teilen der Standeskommission mit:

a) die Erledigung aller Anmeldungen;
b) die Erledigung der Einwendungen;
c) die vor dem Zivilrichter hängigen und im Grundbuch durch eine vorläufige Eintragung gesicherten dinglichen Rechte (Art. 961 ZGB).
2

Die Standeskommission prüft die Richtigkeit der Grundbuchanlage und setzt das eidgenössische Grundbuch in Kraft.

3

Hängige Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverhältnisse an Grundstücken schliessen die Inkraftsetzung nicht aus, sofern eine Sicherung durch vorläufige Eintragung stattgefunden hat.

Art. 23
Publikation der Inkraftsetzung
1

Die Bereinigungsorgane veröffentlichen die Inkraftsetzung im amtlichen Publikationsorgan. In der Anzeige ist auf den Gutglaubensschutz des eidgenössischen Grundbuches hinzuweisen.

C. Kantonale Grundbucheinrichtungen
Art. 24
Grundsatz
1

Die Bestimmungen über die Führung des eidgenössischen Grundbuches gelten für die kantonalen Grundbucheinrichtungen sinngemäss.

Art. 24a *
Elektronische Führung
1

Wird das kantonale Grundbuch mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt, werden die Einträge für ein Grundstück aus dem Servituten-, Handänderungs- und Pfandprotokoll auf ein Hauptbuchblatt übertragen. Die entsprechenden Protokolleinträge werden geschlossen.

2

Das Hauptbuchblatt wird mit dem Hinweis versehen, dass es sich um das kantonale Grundbuch handelt.

Art. 25
Servitutenprotokoll
1

Die Eintragung und Änderung der Dienstbarkeiten und Grundlasten erfolgt mittels Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Rechtsgrundausweises im Servitutenprotokoll.

2

Die Löschung erfolgt unter Angabe von Datum und Beleg der Löschungsbewilligung.

D. Laufende Grundbuchführung
Art. 26
Rechtliche Grundlagen
1

Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des ZGB und der GBV sowie die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 27
Grundstücksnummern
1

Die Nummer für selbständige und dauernde Rechte ist mit dem Geometer festzulegen und darf im Vermessungswerk für Liegenschaften nicht mehr verwendet werden.

Art. 28
Belege
1

Sämtliche Belege sind in chronologischer Reihenfolge aufzubewahren und entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches zu nummerieren.

Art. 29
Grundpfandrechte
1

Anlässlich der Errichtung sind Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen. *

2

Im Verzeichnis sind insbesondere anzugeben:

a) die Art des Grundpfandrechts;
b) die Pfandsumme;
c) das Datum der Ausstellung;
d) der Name des Eigentümers;
e) der Name des Gläubigers.
3

Die Einwilligung des Schuldners und des Eigentümers des belasteten Grundstückes zur Aushändigung von Schuldbriefen und Grundpfandverschreibungen sowie die Bescheinigung über deren Aushändigung sind bei den Belegen aufzubewahren. *

Art. 30
Pfandhaftverteilung und Hinterlegung
1

Die Verteilung der Pfandhaft gemäss Art. 833 und Art. 852 ZGB erfolgt durch den Grundbuchverwalter.

2

Ebenso kann, wenn der Wohnsitz eines Gläubigers unbekannt ist oder zum Nachteil eines Schuldners verlegt wird, die Hinterlegung einer Zahlung bei der Landesbuchhaltung erfolgen, sofern der Schuldner Wohnsitz im Kanton hat. *

3

Werden mehrere Grundstücke für die nämliche Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfandrecht errichtet werden soll, und haben die Parteien über die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmeldung ab.

Art. 31
Aktenaufbewahrung
1

Sämtliche Akten sind dauernd und geeignet aufzubewahren.

2

Die Belege sind fortlaufend elektronisch zu erfassen und zu sichern. Die Registereinträge sind, soweit für sie noch kein Hauptbuchblatt im informatisierten Grundbuch eröffnet wurde, mindestens alle fünf Jahre auf unveränderbaren Bild- oder Datenträgern zu sichern und aufzubewahren. *

E. Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung
E.I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 32
Grundsatz
1

Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt (informatisiertes Grundbuch). *

2

Vorbehalten bleibt die Überführung des kantonalen Grundbuchs in das eidgenössische Grundbuch. *

Art. 33
Personendaten
1

Die Personendaten, welche in jedem Fall mindestens in den Anmeldungsbelegen enthalten sein müssen (Art. 51 GBV), werden elektronisch gespeichert. *

2

Weitere Personendaten können elektronisch erfasst werden, wenn sie für die Identifikation der berechtigten Person oder für die Erfüllung der Aufgaben des Grundbuchamtes nötig sind.

Art. 34 *
Aufnahme von Grundstücken
1

… *

E.II. Datensicherheit
Art. 35
Grundsatz
1

Die Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Massnahmen, damit die Daten vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Bearbeitung und Kenntnisnahme gesichert sind.

2

… *

3

Das Amt für Informatik ist für die technische und organisatorische Datensicherung sowie für die Verhinderung

a) von Datenverlusten,
b) der Entwendung elektronischer Grundbuchdaten,
c) der unbefugten Bearbeitung über Arbeitsplätze und Schnittstellen, die keinen direkten Zugriff auf die Grundbuchsoftware haben,
d) des Zugriffs auf Grundbuchdaten durch nicht autorisierte Personen und
e) von Viren und dergleichen bei den Grundbuchdaten

verantwortlich.

4

… *

Art. 36
Datensicherung
1

Sämtliche Daten sind täglich, wöchentlich, monatlich und jährlich nach den Weisungen der Standeskommission zu sichern. Die Monats- und Jahressicherung ist vom Amt für Informatik ausserhalb der Gebäulichkeiten des Grundbuchamtes aufzubewahren.

2

Das Grundbuchamt stellt dem Bund die Daten für die langfristige Sicherung zur Verfügung. *

Art. 37
Erweiterter Zugriff im Abrufverfahren *
1

Der im eidgenössischen Geometerregister für Appenzell I.Rh. eingetragene Ingenieur-Geometer, die kantonale Steuerverwaltung und das Schatzungsamt dürfen direkt oder mittelbar auf die Daten des Hauptbuches (Grundstücksbeschrieb, Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Personendaten) greifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. *

2

Die Standeskommission entscheidet über den Zugriff weiterer Personen auf Grundbuchdaten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Sie erlässt über die Erteilung der Zugriffsberechtigung einen Beschluss mit den erforderlichen Auflagen oder schliesst mit den Benutzern Vereinbarungen über die Zugriffsberechtigung ab oder ermächtigt damit eine Trägerorganisation. *

3

Die Protokolle über die erfolgten Zugriffe sind für das Grundbuchamt jederzeit einsehbar. Die Standeskommission entzieht die Zugriffsberechtigung unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Daten missbräuchlich bearbeitet werden, insbesondere bei Verwendung der Daten für Kundenwerbung. *

Art. 37a *
Elektronischer Geschäftsverkehr
1

Die Standeskommission entscheidet, für welches Grundbuchamt oder welchen Grundbuchkreis der elektronische Geschäftsverkehr zugelassen ist und veröffentlicht ein entsprechendes Verzeichnis im Internet.

2

Im elektronischen Geschäftsverkehr sind sämtliche für die Anmeldung erforderlichen Belege elektronisch einzureichen. Pfandtitel sind dem Grundbuchamt vorgängig einzureichen.

3

Die Standeskommission bestimmt erforderlichenfalls die Plattform für die sichere Zustellung von elektronischen Dokumenten.

Art. 37b *
Qualifizierte Zertifikate
1

Die Standeskommission bestätigt die Funktionsbezeichnung des Zertifikatsinhabers und die Bezeichnung der Organisation.

2

Sie sorgt dafür, dass ein qualifiziertes Zertifikat für ungültig erklärt wird, wenn der Zertifikatsinhaber die Funktion nicht mehr ausübt.

Art. 37c *
Elektronische Auskunft und Einsichtnahme
1

Die Standeskommission beschliesst, ob und in welchem Umfang ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

2

Sie kann Serienabfragen einschränken und hierfür das Erforderliche regeln.

E.III. Datenschutz
Art. 38
Grundsatz
1

Der Datenschutz beinhaltet den Schutz von Personen vor der widerrechtlichen Bearbeitung und Bekanntgabe von Grundbuchdaten.

2

Der Datenschutz obliegt dem Grundbuchamt.

Art. 39
Richtlinien
1

Für alle Organe der Grundbuchführung gelten für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des ZGB und der GBV.

Art. 40 *
Art. 41 *
Art. 42
Datenschutzgesetzgebung
1

Im Übrigen richten sich Datenschutz und Datensicherheit nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. *

2

Subsidiär gelangen die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz zur Anwendung.

F. Organisation
Art. 43
Ausstand
1

Für den Grundbuchverwalter und die Stellvertreter gelten die Ausstandsgründe gemäss dem Verwaltungsverfahrensgesetz. *

2

Will eine Partei gegen den Grundbuchverwalter oder die Stellvertreter einen Ausstandsgrund geltend machen, so hat sie ihm bzw. diesen rechtzeitig davon Kenntnis zu geben. Lässt dieser oder lassen diese den Ausstandsgrund nicht gelten, so erlässt er eine bei der Standeskommission anfechtbare Verfügung.

3

Befinden sich Grundbuchverwalter und Stellvertreter gleichzeitig im Ausstand, bezeichnet die Standeskommission einen ausserordentlichen Stellvertreter.

Art. 44
Haftpflichtversicherung
1

Der Kanton versichert die Angestellten der Grundbuchämter gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung.

Art. 45
Aufsicht
1

Die Aufsicht über das Grundbuchwesen obliegt der Standeskommission. Sie kann Weisungen erlassen. *

2

Sie unterstellt die Geschäftsführung der Grundbuchämter einer regelmässigen Aufsicht und Inspektion, trifft die geeigneten Massnahmen und ahndet Amtspflichtverletzungen der Angestellten des Grundbuchamtes nach Massgabe des kantonalen Personalrechts. *

3

Die Grundbuchinspektion hat im Wesentlichen folgende Aufgaben: *

a) Überprüfung der Organisation und der Führung der Grundbuchämter;
b) Überprüfung der Einhaltung der für die Grundbuchführung und der mit dieser verbundenen Beurkundungstätigkeit massgebenden Vorschriften des Bundes und des Kantons, insbesondere durch die stichprobenweise Prüfung von Belegen und deren Verarbeitung im Grundbuch;
c) Überprüfung der sachgerechten Archivierung der Grundbuchdaten;
d) Erteilen von allgemeinen Fachauskünften zu Grundbuchfragen.
G. Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken
Art. 46
Grundsatz
1

Das Grundbuchamt Appenzell und das Grundbuchamt Oberegg veröffentlichen innert angemessener Frist den Erwerb des Eigentums an Grundstücken.

2

Die Veröffentlichung erfolgt mittels Publikation im Internet und im amtlichen Publikationsorgan. Die Dauer der Veröffentlichung beträgt im Internet 20 Tage.

Art. 47
Inhalt
1

Die Veröffentlichung umfasst:

a) die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbeschreibung aufgeführten Gebäude;
b) die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;
c) bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.
2

Nicht veröffentlicht werden namentlich:

a) die Gegenleistung;
b) der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten.
H. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48 *
Art. 49
Grundbucheinführung
1

In Bearbeitung stehende Grundbuchanlagen sind ab Inkrafttreten dieser Verordnung nach neuem Recht fortzuführen.

Art. 50
Inkrafttreten
1

Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat mit der Genehmigung des Bundes in Kraft[2]. Die Art. 32 - 42 bedürfen zusätzlich der Ermächtigung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes.

  *

cGS -
  1. [1] Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
  2. [2] Vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 30. November 2005.

Änderungstabelle – Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
31.10.2005 31.10.2005 Erlass Erstfassung -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 34 geändert -
20.11.2006 01.01.2007 Art. 48 aufgehoben -
02.12.2013 01.09.2014 Art. 24a eingefügt -
01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 17 Abs. 1 geändert -
01.12.2014 01.12.2014 Art. 43 Abs. 1 geändert -
24.06.2019 24.06.2019 Art. 6 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 11 Abs. 5 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2, c) aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2bis eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 12 Abs. 2ter eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 13 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 21 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 29 Abs. 3 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 30 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 31 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 32 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 33 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 34 Abs. 1 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 35 Abs. 4 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 36 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Titel geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 2 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37a eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37b eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 37c eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 40 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 41 aufgehoben 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 1 geändert 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 2 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 45 Abs. 3 eingefügt 2019-12
24.06.2019 24.06.2019 Art. 50 Abs. 1 geändert 2019-12
25.10.2021 01.11.2021 Art. 1a eingefügt 2021-35

Änderungstabelle – Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 31.10.2005 31.10.2005 Erstfassung -
Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 1a 25.10.2021 01.11.2021 eingefügt 2021-35
Art. 6 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 11 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 11 Abs. 5 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2, c) 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 12 Abs. 2bis 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 12 Abs. 2ter 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 13 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 14 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 17 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 21 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 24a 02.12.2013 01.09.2014 eingefügt -
Art. 29 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 29 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 30 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 31 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 32 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 32 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 33 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 34 20.11.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 34 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 35 Abs. 4 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 36 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37 24.06.2019 24.06.2019 Titel geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 37 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37a 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37b 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 37c 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 40 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 41 24.06.2019 24.06.2019 aufgehoben 2019-12
Art. 42 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 43 Abs. 1 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
Art. 45 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12
Art. 45 Abs. 2 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 45 Abs. 3 24.06.2019 24.06.2019 eingefügt 2019-12
Art. 48 20.11.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 50 Abs. 1 24.06.2019 24.06.2019 geändert 2019-12